BBauG § 127 Abs.3, 130 Abs.2, 133 Abs.2, VwGO §§ 113 Abs.1. BVerwG, Urteil v. 26.9.1983 - Az. 8 C 47.67 - 69.82 - VGH München.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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RE

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Zusammenfassung

An dem eine Erschließungseinheit i.S. des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG kennzeichnenden Funktionszusammenhang können auch nichtbeitragsfähige Erschließungsanlagen i.S. des § 123 Abs. 2 BBauG, vorhandene Erschließungsanlagen i.S. des § 180 Abs. 2 BBauG und solche Erschließungsanlagen teilnehmen, für die eine Erschließungsbeitragspflicht bereits als einzelne Anlage entstanden ist. Kosten für die Herstellung von Fußwegen können bei einer gemeinsamen Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG regelmäßig nicht berücksichtigt werden. Die Beitragspflicht für eine einzelne beitragsfähige Erschließungsanlage entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG unabhängig von einem entsprechenden Willen der Gemeinde kraft Gesetzes. -y-

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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsanlage, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Fußweg, Funktionszuordnung, BVerwG-Urteil

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 7(1984)Nr.1, S.48-51 Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsanlage, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Fußweg, Funktionszuordnung, BVerwG-Urteil

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