§§ 537, 538 BGB. Urteil des LG Hamburg vom 5.5.1988 - AZ 7 S 166/87.

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1989

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Gegenstand des Urteils ist eine Heizkostenabrechnung. Die Mieterin weigerte sich zumindest einen Teil der Heizkosten zu bezahlen. Argumentiert wird, daß die erstmalige Abrechnung über die Heizkosten unter Beachtung der HeizKVO sie mit Kosten konfrontiere, die weit höher als die ihren in den Vorjahren und die der meisten Mieter im Hause und in der hier in Rede stehenden Abrechnungsperiode seien. Riesige Fenster einfachster Bauart und ohne den DIN-Normen gerecht werdender Isolierung müßten als Sachmangel anerkannt werden. Das Gericht führt aus, daß die Tatsache, daß eine Mietwohnung aufgrund ihrer wärmetechnischen Beschaffenheit verhältnismäßig hohe Heizkosten verursacht, ist für sich allein genommen, d.h. dann, wenn die Beheizbarkeit als solche nicht beeinträchtigt ist, sondern nur relativ teuer ist, nicht als Sachmangel anzusehen. (hb)

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 42(1989), Nr.2, S.63

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