Kommunale Wirtschaftsförderung und EG-Beihilfenkontrolle.
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Date
1990
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ZZ
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SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032
IRB: Z 1032
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Authors
Abstract
Wettbewerbswirksame gemeindliche Wirtschaftsförderungsmaßnahmen unterliegen nach Art.92 und 93 des EWG-Vertrages wie die übrigen staatlichen Maßnahmen im Rahmen der Regionalpolitik der Beihilfekontrolle.Sie sind somit anmeldepflichtig.Diese enge, jüngst wiederum bestätigte Auslegung der Artikel des EWG-Vertrages bedeutet in der Konsequenz eine Einschränkung des Handlungsspielraumes der Städte und Gemeinden auf dem Gebiet der gemeindlichen Wirtschaftsförderung.Der Beitrag gibt Auszüge aus dem Kommissionsbeschluß vom 20.2.1990 zu den Anmeldeverfahren bei Beihilferegelungen von geringerer Bedeutung.Der Beschluß hat im Ergebnis zum Inhalt, daß bei Vorliegen der dort im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen die EG-Kommission angemeldete Beihilfen von geringer Bedeutung gemäß Art.93 Abs.3 EWG-Vertrag grundsätzlich befürworten und darüber binnen 20 Arbeitstagen entscheiden wird.(hb)
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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 40(1990), Nr.12, S.486-488