Nochmals. Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers aus Art. 84 und 85 GG.

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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

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Zusammenfassung

Die Zuständigkeit des Bundes aus Art. 84 I GG wird nicht - auch nicht über Art. 28 I GG - eingeschränkt, wenn das Kommunalverfassungsrecht tangiert wird.Hier gibt es keine ausschließliche Zuständigkeit der Länder.Erkennt man an, daß die Länder Adressaten von Bundesgesetzen sein können, dann muß auch die bundesgesetzliche Festlegung einer Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe möglich sein.Hierbei wird die Organisationsgewalt der Länder nicht beeinträchtigt.

Beschreibung

Schlagwörter

Grundgesetz, Artikel 84, Artikel 85, Bundesrat, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart (1960) S. 1-6

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Grundgesetz, Artikel 84, Artikel 85, Bundesrat, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung

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