Der Begriff der hoheitsrechtlichen Befugnisse in Artikel 33 Absatz IV des Grundgesetzes.

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SEBI: 70/901

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Der Definitionsversuch der Arbeit setzt sich zum Ziel, anhand der Bestimmung des Art. 33 IV des Grundgesetzes (GG) Maßstäbe dafür zu finden, wann staatliches Tun in die Hand solcher Personen gelegt werden soll, die dem öffentlichen Dienst angehören und in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die unterschiedlichen Ergebnisse bisheriger Lösungsvorschläge zeigen die Schwierigkeit, den in Art. 33 IV GG als Maßstab genannten Begriff der "hoheitsrechtlichen Befugnisse" inhaltlich so einzugrenzen, daß er die Vielseitigkeit der gesuchten staatlichen Tätigkeit wiedergibt und zugleich ein hinreichend bestimmtes Kriterium für die Entscheidung des Einzelfalles bietet. Eine herausragende Rolle bei der Begriffsbestimmung spielen Sinn und Zweck des Art. 33 IV GG: Hinzuweisen ist hier auf die Lösungsansätze der Rechtsmäßigkeitsgarantie bei der eingreifenden Verwaltung, der Ausgleichsfunktion gegenüber wechselnden parteilichen Einflüssen, der Garantie eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs, der Staatssicherung und der Staatsautorität (bei den beiden letztgenannten Aufgaben handelt es sich um Staatsbewährungsaufgaben als Korrelat der Staatsbindung). chb/difu

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Beamter, Beamtenrecht, Öffentlicher Dienst, Staat, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Kommunalbediensteter, Recht, Verwaltung

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München: (1968), ca. 170 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1968)

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Beamter, Beamtenrecht, Öffentlicher Dienst, Staat, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Kommunalbediensteter, Recht, Verwaltung

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