Die Gewinnabschöpfung im Umweltstrafverfahren.
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SEBI: 90/4594
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DI
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Abstract
1980 wurde der strafrechtliche Schutz der Umwelt durch das "Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität" im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuchs zusammengefaßt. Will man präventiv auf den Umwelttäter einwirken, muß den Gewinnen, die aus der Straftat gezogen werden sollen, besondere Beachtung geschenkt werden. Da aus der Sicht des Autors, wie auch Statistiken belegen, die Strafwahrscheinlichkeit gering ist, muß nach weiteren, den Täter demotivierenden Maßnahmen gesucht werden. Eine derartige demotivierende Maßnahme kann die Gewinnabschöpfung sein, die im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies wäre eine Entziehung all der wirtschaftlichen Vorteile, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Tag zugeflossen sind. Zwar hält der Autor eine Gewinnabschöpfung auf strafprozessualem Wege de lege lata für möglich, jedoch plädiert er für eine materiellrechtliche Gesetzesänderung. alk/difu
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Umweltschutzrecht, Strafrecht, Strafprozessordnung, Gewinnabschöpfung, Vorbeugung, Verfall, Vermögensvorteil, Gesetzesänderung, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Umweltschutz, Umweltschutzrecht
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Köln: (1990), XIX, 159 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Köln 1990)
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Umweltschutzrecht, Strafrecht, Strafprozessordnung, Gewinnabschöpfung, Vorbeugung, Verfall, Vermögensvorteil, Gesetzesänderung, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Umweltschutz, Umweltschutzrecht