Betriebsinteressen innerhalb der Abwägung; VwGO § 47 Abs. 6 Satz 1; BauBG § 1 Abs. 5 und 6. BVerwG, Beschluß v. 08.09.88 - Az. 4 NB 15.88 - OVG Münster.
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1989
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Zusammenfassung
Das Normenkontrollgericht darf grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden, ohne die Beteiligten vorher darauf hinzuweisen. Auch die Belange eines einzelnen Gewerbebetriebs, der das Plangebiet nicht prägt, können abwägungsbeachtlich sein. Auch die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegende, und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendige Erweiterung der Kapazitäten, Modernisierung der Anlage ist hier zu berücksichtigen. Den Interessen eines großen Betriebes kann ein größeres Gewicht zukommen, als denen eines kleinen Gewerbebetriebes, der sich möglicherweise sogar als Fremdkörper im Plangebiet darstellt. (rh)
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Umwelt- und Planungsrecht 9(1989), Nr.2, S.75-77, Lit.