Betriebsinteressen innerhalb der Abwägung; VwGO § 47 Abs. 6 Satz 1; BauBG § 1 Abs. 5 und 6. BVerwG, Beschluß v. 08.09.88 - Az. 4 NB 15.88 - OVG Münster.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 1585
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Das Normenkontrollgericht darf grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden, ohne die Beteiligten vorher darauf hinzuweisen. Auch die Belange eines einzelnen Gewerbebetriebs, der das Plangebiet nicht prägt, können abwägungsbeachtlich sein. Auch die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegende, und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendige Erweiterung der Kapazitäten, Modernisierung der Anlage ist hier zu berücksichtigen. Den Interessen eines großen Betriebes kann ein größeres Gewicht zukommen, als denen eines kleinen Gewerbebetriebes, der sich möglicherweise sogar als Fremdkörper im Plangebiet darstellt. (rh)
Description
Keywords
Gewerbebetrieb, Abwägung, Verfahrensrecht, Normenkontrollverfahren, Rechtsprechung, Plangebiet, Abwägungsgebot, Verwaltungsgerichtsordnung, BVerwG-Urteil, Beschluss, Recht, Bebauungsplanung
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Umwelt- und Planungsrecht 9(1989), Nr.2, S.75-77, Lit.
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Gewerbebetrieb, Abwägung, Verfahrensrecht, Normenkontrollverfahren, Rechtsprechung, Plangebiet, Abwägungsgebot, Verwaltungsgerichtsordnung, BVerwG-Urteil, Beschluss, Recht, Bebauungsplanung