Betriebsinteressen innerhalb der Abwägung; VwGO § 47 Abs. 6 Satz 1; BauBG § 1 Abs. 5 und 6. BVerwG, Beschluß v. 08.09.88 - Az. 4 NB 15.88 - OVG Münster.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1989

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 1585

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Das Normenkontrollgericht darf grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden, ohne die Beteiligten vorher darauf hinzuweisen. Auch die Belange eines einzelnen Gewerbebetriebs, der das Plangebiet nicht prägt, können abwägungsbeachtlich sein. Auch die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegende, und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendige Erweiterung der Kapazitäten, Modernisierung der Anlage ist hier zu berücksichtigen. Den Interessen eines großen Betriebes kann ein größeres Gewicht zukommen, als denen eines kleinen Gewerbebetriebes, der sich möglicherweise sogar als Fremdkörper im Plangebiet darstellt. (rh)

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Umwelt- und Planungsrecht 9(1989), Nr.2, S.75-77, Lit.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen