Fachliche Programme und Pläne - ein landesplanerisch zweifelhaftes Rechtsinstrumentarium?
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1982
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Fachliche Programme und Pläne als hochstufige Planungen der Landesplanung müssen den für die Raumordnung und Landesplanung geltenden Anforderungen entsprechen. Thesen: 1. Die Sachbereiche sind gesetzlich eindeutig festzulegen; räumliche und sachliche Teilabschnitte ohne landesplanungsgesetzliche Grundlage entfalten keine Bindungswirkung nach § 5 Abs. 4 ROG. 2. Fachliche Pläne sind grundsätzlich zwingend aufzustellen; abstimmungsverpflichtet ist die zuständige Fachbehörde. 3. Festsetzungen, die entsprechend den Regelungen des LEP in ihrer Zielbindungswirkung beschränkt oder erweitert sind, unterliegen nicht der Beachtenspflicht nach § 5 Abs. 4 ROG. 4. Fachliche Pläne sind den Rechtsverordnungen angenäherte, sog. "qualifizierte" Verwaltungsvorschriften. 5. Planungssystematische Gründe und Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen gegen die (weitere) Sektoralisierung in der Landesplanung.
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 113(1982)Nr.5, S.135-142, Lit.