Fachliche Programme und Pläne - ein landesplanerisch zweifelhaftes Rechtsinstrumentarium?

Zoubek, Gerhard
Keine Vorschau verfügbar

Datum

1982

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

Zusammenfassung

Fachliche Programme und Pläne als hochstufige Planungen der Landesplanung müssen den für die Raumordnung und Landesplanung geltenden Anforderungen entsprechen. Thesen: 1. Die Sachbereiche sind gesetzlich eindeutig festzulegen; räumliche und sachliche Teilabschnitte ohne landesplanungsgesetzliche Grundlage entfalten keine Bindungswirkung nach § 5 Abs. 4 ROG. 2. Fachliche Pläne sind grundsätzlich zwingend aufzustellen; abstimmungsverpflichtet ist die zuständige Fachbehörde. 3. Festsetzungen, die entsprechend den Regelungen des LEP in ihrer Zielbindungswirkung beschränkt oder erweitert sind, unterliegen nicht der Beachtenspflicht nach § 5 Abs. 4 ROG. 4. Fachliche Pläne sind den Rechtsverordnungen angenäherte, sog. "qualifizierte" Verwaltungsvorschriften. 5. Planungssystematische Gründe und Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen gegen die (weitere) Sektoralisierung in der Landesplanung.

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Bayerische Verwaltungsblätter, München 113(1982)Nr.5, S.135-142, Lit.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen