Ratsbeschlüsse der Gemeinden des Landkreises Northeim.

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SEBI: 79/1987-4

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Zusammenfassung

Die Landkreise sind nach r 1 NLO Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften. Ihr Gebiet bildet zugleich den Bezirk der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde. Sie unterliegen deshalb hinsichtlich ihrer Größe einer doppelten Interdependenz. Das Prinzip der Überschaubarkeit des Kreisgebietes, das Voraussetzung für die kommunale Selbstverwaltung ist, verbietet eine überdimensionale Vergrößerung der Fläche. Andererseits müssen die Landkreise so groß sein, daß die vermehrten Aufgaben in rationeller Weise erfüllt werden können. Beide Aspekte gebieten keine bestimmte Größe eines Landkreises, lassen es aber geraten erscheinen, die Gebietskörperschaften nicht so groß wie möglich, sondern nur so groß wie unbedingt nötig werden zu lassen. Die hier vorliegenden Ausführungen legen im Hinblick auf eine Neugliederung die Standpunkte und die Wünsche des Landkreises und der Gemeinden dar, die nach der Gesetzesvorlage künftig nicht mehr dem Landkreis Northeim angehören sollen. ri/difu

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Raumordnung, Kreisplanung, Neugliederung, Stellungnahme, Gemeinde, Gebietsreform

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Northeim: Selbstverlag (1970?), ca. 80 S., Kt.; Tab.

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Raumordnung, Kreisplanung, Neugliederung, Stellungnahme, Gemeinde, Gebietsreform

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