Der Vergleich im Verwaltungsprozeß zwischen Staat und Bürger.
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1970
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SEBI: 72/2461
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Zusammenfassung
Die Arbeit geht von der Rechtslage des Jahres 1970 aus. Die Zulässigkeit des Vergleichs im Verwaltungsprozeß regelt sich nach § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in dem es heißt "Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift... einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können.'' Unbestritten ist, daß der Vergleich eine Prozeßhandlung der Parteien darstellt, ebenso, daß der Vergleich auch einen materiellrechtlichen Vertrag enthält. Dagegen bestritten sind die Grenzen einer Vergleichsregelung, nämlich, ob durch den Vergleich nur die Herbeiführung des Prozeßendes und die Kostenverteilung geregelt werden können oder auch das der Klage zugrundeliegende materielle Rechtsverhältnis (wie nach herrschender Meinung). Die enge Ansicht wird auf die Unzulässigkeit einer vertraglichen Regelung zwischen Staat und Bürger gestützt. Neben Detailuntersuchungen beweist die Autorin im Schwerpunkt der Arbeit die Unbegründetheit dieser Ansicht. chb/difu
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Heidelberg: (1970), XXIII, 106 S., Lit.