Bauplanungsrecht - Tennisplatz im Wohnbereich. § 34 BBauG. §§ 3, 14 Abs. 1, 19 Abs. 4 BauNVO. §§ 2, 59, 62 Abs. 1 HBO a.F. §§ 2, 83 Abs.1, 87 Abs. 1 HBO n.F. Hessischer VGH, Urteil vom 11.9.1981 - IV OE 17/79.

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IRB: Z 852
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Zusammenfassung

Ohne die Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung, die auch die Nutzungsgenehmigung einschließt, ist die Ingebrauchname eines Bauwerks nicht bloß ungenehmigt, sondern unzulässig. Eine Tennisplatzanlage im unbeplanten Innenbereich mit dem Charakter eines reinen Wohngebietes kann einem Wohngebäude als Hauptanlage zugeordnet sein, ist jedoch bei beengter Bebauungssituation keine untergeordnete Nebenanlage. In einem reinen Wohngebiet ist ein Tennisplatz regelmäßig nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. -z-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Baunutzungsverordnung, Wohnbebauung, Wohngebiet, Innenbereich, Tennisplatz, Nebenanlage, Baugenehmigung, Rechtsprechung, VGH-Urteil

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Baurecht 13(1982)Nr.2, S.143-147, Lit.

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Recht, Baunutzungsverordnung, Wohnbebauung, Wohngebiet, Innenbereich, Tennisplatz, Nebenanlage, Baugenehmigung, Rechtsprechung, VGH-Urteil

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