Bauplanungsrecht - Tennisplatz im Wohnbereich. § 34 BBauG. §§ 3, 14 Abs. 1, 19 Abs. 4 BauNVO. §§ 2, 59, 62 Abs. 1 HBO a.F. §§ 2, 83 Abs.1, 87 Abs. 1 HBO n.F. Hessischer VGH, Urteil vom 11.9.1981 - IV OE 17/79.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Ohne die Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung, die auch die Nutzungsgenehmigung einschließt, ist die Ingebrauchname eines Bauwerks nicht bloß ungenehmigt, sondern unzulässig. Eine Tennisplatzanlage im unbeplanten Innenbereich mit dem Charakter eines reinen Wohngebietes kann einem Wohngebäude als Hauptanlage zugeordnet sein, ist jedoch bei beengter Bebauungssituation keine untergeordnete Nebenanlage. In einem reinen Wohngebiet ist ein Tennisplatz regelmäßig nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. -z-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Baunutzungsverordnung, Wohnbebauung, Wohngebiet, Innenbereich, Tennisplatz, Nebenanlage, Baugenehmigung, Rechtsprechung, VGH-Urteil
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Baurecht 13(1982)Nr.2, S.143-147, Lit.
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Recht, Baunutzungsverordnung, Wohnbebauung, Wohngebiet, Innenbereich, Tennisplatz, Nebenanlage, Baugenehmigung, Rechtsprechung, VGH-Urteil