BBauG §§ 30, 31 Abs.1, 34. BauNVO § 15 Abs.1. BVerwG, Urteil v. 5.8.1983 - Az. 4 C 96.79 - OVG Berlin.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1984

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Festsetzungen eines Bebauungsplanes dürfen im Einzelfall weniger konkret sein; sie können nämlich auch Ausdruck einer planerischen Zurückhaltung sein, die den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten belässt. Gerade auch in solchen Fällen, erst Recht aber bei der Erteilung von Ausnahmen, muss gewährleistet sein, dass auf benachbarte Bebauung Rücksicht genommen wird. Eben diesem Zweck dient § 15 I BauNVO, der für den Fall der Anwendung von Bebauungsplänen eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots darstellt. rh

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 6(1983)Nr.5, S.243-245, Lit.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen