BBauG §§ 30, 31 Abs.1, 34. BauNVO § 15 Abs.1. BVerwG, Urteil v. 5.8.1983 - Az. 4 C 96.79 - OVG Berlin.
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1984
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Festsetzungen eines Bebauungsplanes dürfen im Einzelfall weniger konkret sein; sie können nämlich auch Ausdruck einer planerischen Zurückhaltung sein, die den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten belässt. Gerade auch in solchen Fällen, erst Recht aber bei der Erteilung von Ausnahmen, muss gewährleistet sein, dass auf benachbarte Bebauung Rücksicht genommen wird. Eben diesem Zweck dient § 15 I BauNVO, der für den Fall der Anwendung von Bebauungsplänen eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots darstellt. rh
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 6(1983)Nr.5, S.243-245, Lit.