Die Dienstrechtsstellung der Vorstandsmitglieder der öffentlich-rechtlichen Sparkassen.
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SEBI: 82/1110
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Zusammenfassung
Öffentlich-rechtliche Sparkassen sind "gemeinnützige, mündelsichere Anstalten des öffentlichen Rechts, die Kaufmannseigenschaft besitzen und für deren Verbindlichkeiten ein Gewährträger subsidiär haftet".Nicht in den Rahmen dieser Arbeiten fallen aufgrund dieser Definition die sogenannten "Freien Sparkassen", die Bausparkassen und die schleswig-holsteinischen "Sparkassen des Privatrechts".Da die Sparkassen nicht wie alle übrigen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute mit einem Grund- bzw.Dotationskapital ausgestattet sind, haften als "Gewährträger" die Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände, die Verwaltungsträger der Sparkassen sind, nach diesen subsidiär für sämtliche Verbindlichkeiten.Die Aufsicht über die Sparkassen neben der allgemeinen Bankaufsicht (gemäß Pargr. 5 ff.Kreditwesengesetz) übt der Staat im Rahmen der Anstalts- oder Staatsaufsicht aus.Nach der Behandlung der verschiedenen vertraglichen Regelungen der Dienstrechtsstellung der Vorstandsmitglieder, die z.T.Bedienstete der Sparkassen, z.T. der Gewährträger sind, fügt der Autor einen einheitlichen Musteranstellungsvertrag im Anhang bei. chb/difu
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Dienstrecht, Vorstand, Beamter, Sparkasse, Arbeitsbedingung, Kommunalbediensteter, Kommunalrecht, Rechtsgeschichte, Recht, Wirtschaft
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Berlin: Duncker & Humblot (1981), 152 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Regensburg 1980)
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Dienstrecht, Vorstand, Beamter, Sparkasse, Arbeitsbedingung, Kommunalbediensteter, Kommunalrecht, Rechtsgeschichte, Recht, Wirtschaft
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Untersuchungen über das Spar-, Giro- und Kreditwesen. Abt. B Rechtswissenschaft; 31