Die Staatsaufsicht nach dem Energiewirtschaftsgesetz.
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1970
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SEBI: 71/1539
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Zusammenfassung
Die deutsche Energiewirtschaft untersteht der Staatsaufsicht. Dabei besteht eine Fülle staatlicher Einflußmöglichkeiten, die vom geringsten Aufsichtsmittel des Auskunftsrechts bis zur Untersagung eines Betriebs der Energieversorgungsunternehmen reicht. Angesichts der graduellen und wesensmäßigen Unterschiede der Aufsichtsmittel erhebt sich die Frage nach der Bedeutung, den Gründen und dem Inhalt der Staatsaufsicht. Ihre Beantwortung ist Gegenstand der Untersuchung. Die Staatsaufsicht beruht historisch auf den Mißständen, die vor Erlaß des Gesetzes in der Energieversorgung bestanden. Zweck der Aufsicht ist der Schutz vor Gefahren, sowohl für den Abnehmer als auch für die gesamte Energiewirtschaft. Die Staatsaufsicht findet ihre Rechtfertigung in der Sozialstaatsklausel; ihre Instrumente gliedern sich in Beobachtungsmittel, Einwirkungsmittel und Sanktionen.
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Düsseldorf: Handelsblatt (1970), 109 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Köln 1969)
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Serie/Report Nr.
Veröffentlichungen des Instituts für Energierecht; 25/26