Abgaberecht - Planungs- und Baurecht.
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Zusammenfassung
Kautionen, die zur Sicherung der Erfüllung einer mit der Baubewilligung verknüpften Auflage gefordert und geleistet werden, sind nicht verzinslich. Die gleichwohl zugesagte Verzinsung kann eingestellt werden, wenn der Bauherr in der Erfüllung der Auflage säumig wird. Die Verzinsung einer Kaution ist vor allem dort unangebracht, wo der Private mit seinen Verhaltenspflichten oder Obliegenheiten, deren Durchsetzung die Kaution sichern soll, in Verzug ist. Der Kautionspflichtige soll bei einer Verzögerung der Auflagenerfüllung - auch wenn er sie nicht zu vertreten hat - nicht besser gestellt werden als jener Betroffene, der die Auflagen fristgemäß erfüllt und ein ungefähr der Kaution entsprechendes Kapital ertraglos investieren muss. rh
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Baurecht, Baugenehmigung, Abgabenrecht, Erschließungsrecht, Kaution, Verzinsung, Rechtsprechung, Verwaltungsgericht
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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 82(1981) Nr.8, S.360-361 Verwaltungsgericht, Entscheidung vom 7.8.1980.
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Baurecht, Baugenehmigung, Abgabenrecht, Erschließungsrecht, Kaution, Verzinsung, Rechtsprechung, Verwaltungsgericht