GG Art. 3 I, 105 IIa. BadWürttKAG § 6 II. Verfassungsrechtliche Prüfung der Zweitwohnungsteuer. BVerfG, Beschluß v. 6.12.1983 - 2 BvR 1257/79.
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1984
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gem. GG Art. 105 II a, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. §§ I und 2 II der Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer vom 21.1.1976 sind mit GG Art. 3 I unvereinbar und nichtig, weil sie ohne hinreichenden, sachlichen Grund nur auswärtige Zweitwohnungsinhaber, soweit sich nicht aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in der Stadt wohnen, besteuern. Es darf jemand nicht deshalb zu einer höheren Steuer herangezogen werden, weil er kein Einheimischer ist. Einleuchtende Gründe dafür, nur die auswärtigen Inhaber von Zweitwohnungen, die weder aus beruflichen Gründen noch zu Ausbildungszwecken im Stadtgebiet wohnen, der Steuer zu unterwerfen, sind nicht vorhanden. -y-
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.14, S.785-788, Lit.