Beseitigungsordnung; §§ 171, 173, 186 LVwG, §§ 14, 81, 100 LBO 1975. OVG Lüneburg, Urteil vom 8.4.1986 - 1 A 153/84.

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SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
IRB: Z 1059

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Zusammenfassung

Das Urteil befasst sich mit der Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes durch einen Abstellplatz, der sich dem erkennenden Senat als schlecht geführter Schrottlagerplatz darstellte. Die Kläger und ihre Rechtsvorgänger nutzen ein Grundstück in einem innerstädtischen Mischgebiet seit längerem zum Lagern von Gegenständen verschiedenster Art und zum Abstellen von teilweise nicht mehr betriebsbereiten Kraftfahrzeugen und Arbeitsgeräten. Die Beklagte gab zunächst den Rechtsvorgängern, dann den Klägern auf die Gerätschaften und Fahrzeuge zu entfernen, weil dieser Lagerplatz das Ortsbild verunstalte. Der erkennende Senat prüfte die Sachlage auf der Basis der Definition des Bundesverwaltungsgerichts zum Verunstaltungsbegriff (Urteil v. 28.6.1955 I C 146.53). Er fand die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt. (kl)

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Schlagwörter

Mischgebiet, Bauliche Nutzung, Lagerstätte, Stadtbild, Abfall, Rechtsprechung, Lagerplatz, Schrott, Autowrack, Straßenbild, Verunstaltung, Recht, Bauordnungsrecht

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Die Gemeinde, Kiel; 38(1986), Nr.10, S.292-294

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Mischgebiet, Bauliche Nutzung, Lagerstätte, Stadtbild, Abfall, Rechtsprechung, Lagerplatz, Schrott, Autowrack, Straßenbild, Verunstaltung, Recht, Bauordnungsrecht

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