Der Einfluß von § 4 BetrAVG auf Spaltungen nach dem neuen Umwandlungsgesetz - zugleich ein Beitrag zu § 132 UmwG.

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DE

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München

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ZLB: 98/4346

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DI

Zusammenfassung

Das im Rahmen des am 1.1.1995 in Kraft getretenen Umwandlungsgesetzes erstmalig umfassend geregelte Institut der Spaltung ermöglicht die vertragliche Aufteilung von Aktiv- und Passivwerten. Dies birgt die Gefahr der Gefährdung von Gläubiger- und Arbeitnehmerinteressen. Als Beispiel für den nach dem neuen Umwandlungsgesetz lückenhaften Gläubigerschutz wählt die Verfasserin die Frage nach der freien Übertragbarkeit von Verbindlichkeiten aus betrieblichen Altersversorgungszusagen. Nach § 4 BetrAVG können solche Verpflichtungen nur von bestimmten Institutionen übernommen werden. § 132 UmwG bestimmt, daß allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, durch die Wirkungen der Eintragung der Spaltung unberührt bleiben. Die Frage, ob § 4 BetrAVG eine Vorschrift im Sinne des § 132 UmwG ist, wird untersucht und im Ergebnis abgelehnt. Weiterhin weist die Verfasserin auf die mit der freien Übertragbarkeit von Verbindlichkeiten aus betrieblichen Altersversorgungszusagen verbundene Gefährdung der Interessen ehemaliger Arbeitnehmer hin und zeigt schließlich Möglichkeiten auf, wie die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer gewahrt werden können. difu

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XIV, 205 S.

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Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 593