Gedanken zu einer Verwaltungsfunktionenlehre.
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1976
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SEBI: 78/5542
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Zusammenfassung
Verwaltungsrechtslehre wie auch Verfassungsrechtslehre begnügten sich weitestgehend bis in die jüngste Zeit damit, den Begriff der Verwaltung negativ zu definieren als die Tätigkeit des Staates, die nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung ist. Ziel der Arbeit ist es, im Wege einer ,,funktionalen'' Betrachtungsweise zu einer Bestandsaufnahme und damit zu einer Festlegung des Bereichs der Verwaltung und zu einer Abgrenzung zu den Staatsfunktionen Gesetzgebung und Rechtsprechung zu gelangen. Der Autor arbeitet drei Funktionen der Verwaltung heraus. Die erste liegt in der Ergänzung des Rechts durch delegierte Rechtssetzungsmacht (Schaffung von Satzungen und Rechtsverordnungen). Die zweite enthält die Konkretisierung des Rechts durch Anwendung. Sie hängt mit der dritten Funktion zusammen, der Durchsetzung des Rechts durch Ahndung, Streitentscheidung oder Vollstreckung. Abschließend versucht der Autor, eine Verwaltungsfunktionenlehre aufzustellen, die zwischen Verwaltungsrechtslehre und Verwaltungslehre angesiedelt werden könnte. wd/difu
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Würzburg: (1976), 186 S., Abb.; Lit.