Die TA Luft 1986.

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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Die Abhandlung resümiert und erläutert die am 1.3.1986 in Kraft getretene TA Luft 1986. Für den Vorsorgebereich enthält die TA Luft nunmehr ein weitgehend geschlossenes Regelungssystem. Nur für besondere Fälle sind ausdrücklich Öffnungsklauseln für weitergehende Vorsorgeanforderungen vorgesehen: Für Smog-Gebiete und zur SO 2-Vorsorge oder als Dynamisierungsklausel für Extremschadstoffe oder bestimmte Anlagen. Soweit die Vorsorgeverpflichtung abschließend konkretisiert ist, bestimmen diese Vorschriften für den Regelfall die nach den Kriterien der Verhältnismäßigkeit angemessenen Vorsorgeanforderungen. Bei Altanlagen wird deshalb eine Berufung auf § 17 Abs. 2 BImSchG im Regelfall erfolglos bleiben müssen. Der Betreiber wird sich nur dann mit Erfolg auf § 17 Abs. 2 BImSchG berufen können, wenn aus Gründen, die in seiner besonderen Situation liegen, entgegen der generellen Regelung ausnahmsweise Unverhältnismäßigkeit gegeben ist. Die materielle Beweislast liegt beim Betreiber, der sich auf die Ausnahme beruft. Für Altanlagen enthält die TA Luft 1986 darüber hinaus ein detailliertes, zeitlich genau abgestuftes Sanierungsprogramm. Neueren technischen Entwicklungen oder neuen Erkenntnissen ist grundsätzlich durch Änderung der TA Luft Rechnung zu tragen. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Luftreinhaltung, Luftverunreinigung, Abgas, Staub, Immissionsgrenzwert, Verwaltungsvorschrift, Vorsorgeplanung, Technikstand, TA-Luft, Novellierung, Bundesimmissionsschutzgesetz, Altanlage, Sanierungsplan, Übergangszeit, Technischer Fortschritt, Recht, Immissionsschutz

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Deutsches Verwaltungsblatt 101(1986), Nr.13, S.641-652, Lit.

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Luftreinhaltung, Luftverunreinigung, Abgas, Staub, Immissionsgrenzwert, Verwaltungsvorschrift, Vorsorgeplanung, Technikstand, TA-Luft, Novellierung, Bundesimmissionsschutzgesetz, Altanlage, Sanierungsplan, Übergangszeit, Technischer Fortschritt, Recht, Immissionsschutz

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