Die Bewilligung und Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz unter Berücksichtigung des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz.
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SEBI: CM 98
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Abstract
Das Wasser ist als Lebensgrundlage von Mensch und Tier und als Energieträger unentbehrlich und einer steigenden Nachfrage ausgesetzt.Den Schutz des Wassers vor verschwenderischer oder schädlicher Benutzung haben die Wassergesetze zum Gegenstand.Die zunächst ausschließlich geltenden Landesgesetze wichen in ihren Grundkonzeptionen stark voneinander ab und schufen einen äußerst unübersichtlichen Regelungszustand. 1957 machte der Bundesgesetzgeber von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz nach Artikel 75 Nr. 4 GG Gebrauch, was im Laufe der Jahre zu einer Vereinheitlichung führte.Als Bestandteil des öffentlichen Sachenrechts beschäftigte sich das Wasserrecht mit der Scheidung der zulassungsgebundenen von der zulassungsfreien Nutzung.Im weiteren wird die privatrechtliche von der öffentlich-rechtlichen Sphäre abgegrenzt.Der Verfasser zeigt vor allem in dogmatischer Sicht auf, wie der Gesetzgeber mit Hilfe der Institute Bewilligung und Erlaubnis die angeführten Komplexe ausgestaltet hat. ks/difu
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Gewässernutzung, Erlaubnispflicht, Gemeingebrauch, Wasserhaushaltsgesetz, Eigentümergebrauch, Duldungspflicht, Widerruf, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Wasserweg, Methode, Wasserwirtschaft
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Mainz: (1965), XXXI, 251 S., Lit.
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Gewässernutzung, Erlaubnispflicht, Gemeingebrauch, Wasserhaushaltsgesetz, Eigentümergebrauch, Duldungspflicht, Widerruf, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Wasserweg, Methode, Wasserwirtschaft