Planungs- und Baurecht, Verwaltungsstrafrecht, Graubünden. Bundesgericht, I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, 11.11.1981.
Zitierfähiger Link
Lade...
Datum
Zeitschriftentitel
ISSN der Zeitschrift
Bandtitel
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 1049
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Setzt die kantonale Behörde eine von der Gemeindebehörde gestützt auf kommunales Baurecht ausgesprochene Busse wegen Bauens außerhalb der Bauzonen herab, so kann die Gemeinde des Entscheid nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wohl aber mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie anfechten. Die Strafverfolgungsverjährungsfrist ist gewahrt, wenn die letzte kantonale Instanz innerhalb der Frist eine Urteil gefällt hat; die Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde vermag daran nicht zu ändern. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bauordnungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Baurechtswidrigkeit, Baupolizei, Bußgeld, Gemeinde, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung
Zeitschrift
Ausgabe
item.page.dc-source
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 83(1982) Nr.2, S.92-96
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
item.page.dc-subject
Recht, Bauordnungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Baurechtswidrigkeit, Baupolizei, Bußgeld, Gemeinde, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung