Planungs- und Baurecht, Verwaltungsstrafrecht, Graubünden. Bundesgericht, I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, 11.11.1981.

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Setzt die kantonale Behörde eine von der Gemeindebehörde gestützt auf kommunales Baurecht ausgesprochene Busse wegen Bauens außerhalb der Bauzonen herab, so kann die Gemeinde des Entscheid nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wohl aber mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie anfechten. Die Strafverfolgungsverjährungsfrist ist gewahrt, wenn die letzte kantonale Instanz innerhalb der Frist eine Urteil gefällt hat; die Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde vermag daran nicht zu ändern. -y-

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Recht, Bauordnungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Baurechtswidrigkeit, Baupolizei, Bußgeld, Gemeinde, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung

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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 83(1982) Nr.2, S.92-96

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Recht, Bauordnungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Baurechtswidrigkeit, Baupolizei, Bußgeld, Gemeinde, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung

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