Zur Frage der Ersatzleistung bei nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen.

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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281

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Zusammenfassung

Wenn Schönheitsreparaturen durch Umbau- oder andere Maßnahmen nutzlos werden, hat der Vermieter gegen den Mieter keinen Geldersatzanspruch auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung. Einen Schadenersatzanspruch hat der Vermieter nur, wenn durch die unterlassene Schönheitsreparatur die Vermietbarkeit beeinträchtigt wird. Für den Vermieter empfiehlt es sich, im Mietvertrag einen Geldersatz für den Fall zu vereinbaren, dass es nicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen kommt. rh

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Schlagwörter

Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnraum, Mietrecht, Schönheitsreparatur, Schadenersatz, Mietvertrag, Ersatzleistung

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 30(1981)Nr.1, S. 5-7, Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnraum, Mietrecht, Schönheitsreparatur, Schadenersatz, Mietvertrag, Ersatzleistung

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