Zu den Fragen des Entstehungszeitpunktes der Beitragspflicht und deren Verjährung des Erschließungsaufwandes der Gemeinde sowie der Kosten für den Erwerb und die Freilegung - Vermessung - der Flächen für die Erschließungsanlagen.

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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281

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Abstract

Die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage hat nicht zur Folge, dass die endgültige Herstellung mit der die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 BBauG entsteht. Vielmehr ist die erstmalige Herstellung erst dann abgeschlossen, wenn die Vermessung der Straßenfläche endgültig durchgeführt ist und ihr Ergebnis vorliegt. Doch wirkt die Durchführung der Vermessung sich nur dort auf den Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht aus, wo die Beitragssatzung unter den Merkmalen der endgültigen Herstellung gemäß § 132 Nr. 4 BBauG auch den Eigentumserwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen benötigt, was zwar gesetzlich nicht geboten, aber auch nicht zulässig ist. rh

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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsaufwand, Erschließungsanlage, Vermessung, Verjährung, Erschließungsbeitrag

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 29(1980)Nr.5/6, S.107-108, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsaufwand, Erschließungsanlage, Vermessung, Verjährung, Erschließungsbeitrag

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