DenkmalschutzG §§ 1, 5. Voraussetzung für die Eigenschaft "Kulturdenkmal". OVG Lüneburg, Beschluß vom 12.4.1979 - I OVG B 74/78.

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1980

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Eine Sache, die wegen ihres Erhaltungszustands objektiv nicht erhalten werden kann, ist kein Kulturdenkmal. Auf die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen und die Möglichkeit ihrer Finanzierung kommt es für die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal nicht an. Eine Entscheidung des OVG Lüneburg aufgrund folgender §§: 1 Satz 1 Denkmalschutzgesetz, 5 Satz 1 DenkmalschutzG. -y-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.6, S.307-308, Lit.

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