Gesundheitshilfe für das behinderte Kind als Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Bericht über die 5. Gesundheitspolitische Tagung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein.

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Das Ziel der Tagung bestand darin, den Beitrag zu analysieren, den der öffentliche Gesundheitsdienst für die Eingliederung des behinderten Kindes zu leisten hat. Die Verbesserung der Behindertenhilfe wird davon abhängig gemacht, dass die Eingliederungshilfe nicht unter den Aspekten der Sozialhilfe, sondern auch unter denen der Gesundheits-, Schul-, Arbeits- und Berufshilfe gesehen wird. Gesundheitshilfe als Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes muss alle behinderten Kinder und Jugendlichen einbeziehen. Die Planung sollte davon ausgehen, dass die Eingliederung möglichst in Familienpflege erfolgt, offene und halboffene Einrichtungen wären daher besonders zu fördern. Die Gesamtplanung sollte überörtlich erfolgen. Den Trägern wird empfohlen, ihre Maßnahmen einer Gesamtkonzeption einzuordnen. Alle vorbeugenden Maßnahmen verdienen besondere Beachtung und Förderung, da sie die notwendige Früherkennung von Behinderungen ermöglichen. Die Beratung Behinderter und ihrer Angehörigen muss sichergestellt sein. Im Anhang findet sich eine Übersicht über die Rechtsgrundlagen.

Beschreibung

Schlagwörter

Gesundheit, Sozialplanung, Gesundheitspolitik, Gesetz, Behindertenhilfe, Prophylaxe, Trägerschaft

Zeitschrift

Ausgabe

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In: Das öffentliche Gesundheitswesen (1969) S. 578-624

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Gesundheit, Sozialplanung, Gesundheitspolitik, Gesetz, Behindertenhilfe, Prophylaxe, Trägerschaft

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