Psychologische Eignungstests und öffentlicher Dienst. Verfassungsrechtliche Probleme ihrer Anwendung beim Zugang zum Beruf im Beamtenverhältnis, zugleich ein Beitrag zur Dogmatik der Art. 33, 19II, 1I und 2I GG.
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SEBI: 81/2686
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DI
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Abstract
Die rechtliche Problematik des Einsatzes von psychologischen Eignungstests für die Bewerberauswahl für den öffentlichen Dienst ist bisher noch nicht erforscht worden. Die Untersuchung will diese Lücke schließen. Um zu einer umfassenden Beurteilung gelangen zu können, wird zunächst versucht, psychologische Eignungstests als Phänomen zu erfassen und ihre Charakteristika herauszuarbeiten. Zentrale Norm des Grundgesetzes für den Zugang zum öffentlichen Dienst ist Art. 33 (2) GG. Hier ergibt sich die regelmäßige Unvereinbarkeit von Persönlichkeitstests mit den Art. 33 (2) und (3) GG. Um die betroffenen Grundrechte ermitteln zu können, widmet der Verfasser ein eigenes Kapital der rechtlichen Behandlung von psychologischen Testverfahren in ausgewählten Rechtsgebieten. Abschließend stellt die Arbeit das Verhältnis von psychologischen Testverfahren und dem Grundrechtsschutz durch Art. 33, 19 (2), 1 (1), 2 (1) GG zusammenfassend dar. chb/difu
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Eignungstest, Psychologie, Öffentlicher Dienst, Beamter, Grundrechtsschutz, Rechtsprechung, Testverfahren, Verfassungsrecht, Kommunalbediensteter
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Berlin:Duncker & Humblot (1981), 297 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1980/81)
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Eignungstest, Psychologie, Öffentlicher Dienst, Beamter, Grundrechtsschutz, Rechtsprechung, Testverfahren, Verfassungsrecht, Kommunalbediensteter
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Schriften zum öffentlichen Recht; 400