Bereithalten eines Taxis im Konzessionsgebiet.
Beck
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Beck
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DE
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München
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0939-0014
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ZLB: R 620 ZB 1260
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Abstract
Es wird gezeigt, dass es - entgegen der bisher allgemeinen Meinung - das rechtswidrige Bereithalten eines Taxis auf Plätzen außerhalb der behördlich eingerichteten Taxihalteplätze innerhalb des Konzessionsgebiets nicht gibt. Vielmehr sind die Taxifahrer bei der Jagd auf die Gelegenheit der nächsten Fahrgastbeförderung frei. Sie müssen bloß, wie alle Verkehrsteilnehmer, die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einhalten.
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Landes- und Kommunalverwaltung
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Nr. 2
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S. 58-61