Der Begriff der Arbeitskraft in § 18 Abs. 1 BSHG - sein Inhalt und seine Bedeutung für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt.
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SEBI: 74/1102
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DI
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Abstract
Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhält, wer nicht aus eigener Kraft sich aus einer sozialen Notlage befreien kann. PAR. 18 BSHG zählt als einen Fall der Selbsthilfe die Betätigung der Arbeitskraft des Hilfesuchenden auf. Den Begriff der Arbeitskraft definiert weder das Gesetz noch die sozialhilferechtliche Literatur. Der Autor versucht diesen Begriff - verstanden als Arbeits- und Leistungsfähigkeit - näher zu bestimmen, auszufüllen und gegenüber dem Begriff der Arbeitsfahigkeit nach der Reichsversicherungsordnung abzugrenzen. Ziel ist, den Einsatz der Arbeitskraft in dem Verhältnis zur Gewährung von Sozialhilfe nach Art, Umfang und Grenzen so zu konkretisieren, daß die ermittelte Definition auch die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen kann. Dabei greift der Verfasser auch die Behandlung von Arbeitsverweigerern mit seelischer Fehlhaltung auf, ebenso die Frage der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme nach Arten der Erwerbstätigkeit und die Frage der Beweislast bei Zweifel über die Arbeitsunfähigkeit. hw/difu
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Arbeitskraft, Sozialhilfe, Bundessozialhilfegesetz, Sozialwesen, Sozialarbeit, Arbeit
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Mainz: (1973), XXII, 154 S., Lit.
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Arbeitskraft, Sozialhilfe, Bundessozialhilfegesetz, Sozialwesen, Sozialarbeit, Arbeit