Feststellungsklage wegen Baulast; VwGO § 43; BadWürttBO § 70; VGH Mannheim, Urteil v. 27.02.89 - Az.; 5 S 3256/88.
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1990
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Die Klage des Nacherben auf Feststellung, daß eine vom Vorerben übernommene Baulast bei Eintritt der Nacherbfolge unwirksam wird, ist zulässig. Die vom Vorerben übernommene Baulast ist mit dem Eintritt der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen oder vereiteln würde (BGB § 2113 I). Sinn und Zweck dieser Gesetzesvorschrift ist es, die durch die grundsätzliche Verfügungsfreiheit des Vorerben begründete Gefährdung der Rechtsposition des Nacherben gegen einige als besonders bedeutsam angesehene Beeinträchtigungen zu schützen, indem bestimmte Verfügungen des Vorerben mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam werden. (rh)
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 43(1990), Nr.4, S.268-269, Lit.