Eigentümerversammlung nicht beschlußfähig - was nun? Die Ersatzversammlung mag ein probates Verfahren sein - nur zulässig ist sie nicht.

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IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4

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Abstract

Der Autor zeigt Lösungswege wie der Verwalter bei einer nicht beschlussfähigen Eigentümerversammlung verfahren kann. Der Verwalter kann die Versammlung auch dann abhalten, wenn keine Mehrheit vorhanden ist. Die gefassten Beschlüsse sind dann nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar. Wird nicht angefochten, so gelten die gefassten Beschlüsse. Der Antrag auf Ungültigkeitserklärung kann wirksam nur binnen eines Monats seit der Beschlussfassung beim Gericht gestellt werden, also nicht etwa innerhalb eines Monats nach Kenntnis oder innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls. rh

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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentum, Eigentumswohnung, Eigentümerversammlung, Beschlussfähigkeit, Verwalteraufgabe, Ungültigkeit, Anfechtung

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Wohnungseigentum, Hamburg 33(1982)Nr.4, S.10-11, Lit.

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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentum, Eigentumswohnung, Eigentümerversammlung, Beschlussfähigkeit, Verwalteraufgabe, Ungültigkeit, Anfechtung

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