Bauplanungsrecht - Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans. Gebot der Rücksichtnahme im Planbereich. §§ 30, und 31 Abs.1, 34 BBauG; § 15 BauNVO. BVerwG, Urteil v. 5.8.1983 - Az. 4 C 96.79 - OVG Berlin.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen nach der Rechtsprechung in der Regel "konkret-individuell" sein. Das bedeutet, dass die konkrete Situation der Grundstücke und auch im Verhältnis zur Nachbarschaft zu sehen und etwaige Konflikte zu lösen sind. Festsetzungen eines Bebauungsplanes dürfen jedoch im Einzelfall auch weniger konkret sein; die können nämlich auch Ausdruck einer planerischen Zurückhaltung sein, die den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten belässt. § 15 BauNVO stellt sich u.a. als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots dar und kann in Ausnahmefällen drittschützend Wirkung haben. rh
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Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Baunutzungsverordnung, Rechtsprechung, Rücksichtnahmegebot, Planungsraum, OVG-Urteil, Nachbarschutz
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Baurecht 14(1983)Nr.6, S.543-547, Lit.
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Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Baunutzungsverordnung, Rechtsprechung, Rücksichtnahmegebot, Planungsraum, OVG-Urteil, Nachbarschutz