Bauplanungsrecht - Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans. Gebot der Rücksichtnahme im Planbereich. §§ 30, und 31 Abs.1, 34 BBauG; § 15 BauNVO. BVerwG, Urteil v. 5.8.1983 - Az. 4 C 96.79 - OVG Berlin.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

item.page.type

item.page.type-orlis

RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen nach der Rechtsprechung in der Regel "konkret-individuell" sein. Das bedeutet, dass die konkrete Situation der Grundstücke und auch im Verhältnis zur Nachbarschaft zu sehen und etwaige Konflikte zu lösen sind. Festsetzungen eines Bebauungsplanes dürfen jedoch im Einzelfall auch weniger konkret sein; die können nämlich auch Ausdruck einer planerischen Zurückhaltung sein, die den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten belässt. § 15 BauNVO stellt sich u.a. als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots dar und kann in Ausnahmefällen drittschützend Wirkung haben. rh

Description

Keywords

Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Baunutzungsverordnung, Rechtsprechung, Rücksichtnahmegebot, Planungsraum, OVG-Urteil, Nachbarschutz

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Baurecht 14(1983)Nr.6, S.543-547, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Baunutzungsverordnung, Rechtsprechung, Rücksichtnahmegebot, Planungsraum, OVG-Urteil, Nachbarschutz

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries