Der Widerruf rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte im deutschen und französischen Recht unter besonderer Berücksichtigung des Sozialrechts.

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SEBI: 78/5436

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Wenn die Verwaltung einen rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Verwaltungsakt nach dem Eintritt seiner Wirksamkeit aufheben oder inhaltlich verändern will, so kann dies nur in Form eines (konstitutiven und als Verwaltungsakt selbständig anfechtbaren) Widerrufsaktes geschehen. Der Autor stellt zunächst die allgemeinen Begriffe im deutschen wie im französischen Recht dar. Dem Verwaltungsakt entspricht der "acte administratif individuel". Er geht ausführrlich auf die Gegenüberstellung des Widerrufs, des Widerspruchsverfahrens und der Anfechtungsklage nach deutschem und französischem Recht ein. Die Grenzen des Widerrufs werden durch das Legalitätsprinzip, den Vertrauensschutzgedanken sowie speziellere Erwägungen bezeichnet. Ein eigenes Kapital ist der Begrenzung des Widerrufs in wichtigen Bereichen des Sozialrechts gewidmet. chb/difu

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Verwaltungsakt, Begünstigung, Rechtswidrigkeit, Widerruf, Sozialrecht, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Rechtsvergleichung, Recht, Verwaltung

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Freiburg: (1967), XXXII, 134 S., Lit.(jur.Diss; Freiburg 1968)

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Verwaltungsakt, Begünstigung, Rechtswidrigkeit, Widerruf, Sozialrecht, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Rechtsvergleichung, Recht, Verwaltung

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