Die Unterworfenheit des ausländischen Diplomaten unter die Verwaltungshoheit des Empfangsstaats.

Nomos
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Nomos

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DE

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Baden-Baden

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ZLB: 93/1329

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Diplomaten besitzen bestimmte Privilegien und Immunität im Empfangsstaat. Die meisten Probleme hinsichtlich ihrer Rechtsstellung, insbesondere für die Gerichtsimmunität, sind durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 (WÜD) gelöst. Gegenstand der Untersuchung bilden die Probleme hinsichtlich der rechtlichen Beziehungen der Diplomaten zu den Verwaltungsbehörden (vor allem im Bereich des Straßenverkehrs) des Empfangsstaats, welcher in der vorliegenden Studie die Bundesrepublik Deutschland ist. Nach der begrifflichen Klärung (Verwaltungshoheit) durchleuchtet der Autor die WÜD und kommt zu dem Schluß, daß ausländische Diplomaten grundsätzlich der Verwaltungshoheit des Empfangsstaats unterliegen . Ausnahmen davon bilden z. B. Bußgelder für Parkverstöße, die zwar erlassen werden können, aber deren Bezahlung nicht duchgesetzt werden kann. Weiterhin ist gegen Diplomaten eine Verwaltungsvollstreckung ausgeschlossen. rebo/difu

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226 S.

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Nomos Universitätsschriften. Recht; 79