Planung von Ortsumgehungen an Bundesstraßen: Widerstreit landes- und bundespolitischer Interessen. Beispiel Fürstenberg B 96.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0342-5592
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ZLB: 4-Zs 242
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
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Abstract
Ortsumgehungen sollen Ortsdurchfahrten des weiträumigen Verkehrs entlasten. Der Bau von Ortsumgehungen im Netz der Bundesstraßen unterliegt in erster Linie dem Bund, auch wenn er im Interesse der Gemeinde ist. Der Bedarf ist insbesondere in den Neuen Bundesländern sehr hoch, da dort das Verkehrsinfrastrukturnetz hohen Nachholbedarf hat. Nach Art. 90 Abs. 1 GG ist der Bund Eigentümer der Autobahnen und Bundesstraßen. Die Länder verwalten nach Art. 90 Abs. 2 GG die Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes. Bei der Durchführung des Bundesfernstraßenbaus sind die Dienstherren der damit Beschäftigten die Länder, die auch für die Landesstraßen zuständig sind. Dementsprechend ist der Einfluss landes-, bzw. kommunalpolitischer Interessen besonders groß. Diese Verteilung ist nicht unproblematisch im Hinblick auf die Abstimmung von Notwendigkeiten und Interessen des Bundes und der Länder. Am Beispiel Fürstenberg/Havel beleuchtet der Beitrag die Abstimmungsmöglichkeiten im Raumordnungsverfahren zwischen Bund, Länder und Gemeinden und zeigt Varianten auf, die eine interessengerechte Beteiligung ermöglichen. kr/difu
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Verwaltungsrundschau
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Nr. 12
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S. 410-415