Der Rechtsentscheid gemäß Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften. Zur Zulässigkeit des Rechtsentscheidsverfahrens.
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SEBI: 90/4909
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Bei wohnraummietrechtlichen Streitigkeiten ist eine Fortsetzung des Rechtsstreits nur im Rahmen der Berufung möglich (§§ 511, 545 ZPO, Zivilprozeßordnung), über die das Landgericht entscheidet; eine Revision als Rechtsmittel scheidet aus. Durch die Vielzahl der Landgerichte ist eine einheitliche Entscheidungspraxis erschwert. Diesem Handikap begegnet der Gesetzgeber mit dem im Änderungsgesetz geregelten "Rechtsentscheid". Dadurch besteht für das Berufungsgericht die Möglichkeit, eine aus dem Gebiet der Wohnraummiete resultierende Rechtsfrage dem nächsthöheren Instanzgericht, dem Oberlandesgericht, zur verbindlichen Entscheidung vorzulegen, was sowohl eine einheitliche als auch verbindliche Auslegung der Rechtsfrage durch das Oberlandesgericht gewährleistet. alk/difu
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Mietrecht, Rechtsstreit, Gerichtsentscheidung, Rechtsprechung, Prozessrecht, Zivilrecht, Zivilprozessordnung, Verfassungsrecht, Wohnungswesen, Mietwesen, Wohnungsrecht
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Frankfurt/Main: Lang (1990), XVII, 197 S., Lit.(jur.Diss.; Gießen 1989)
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Mietrecht, Rechtsstreit, Gerichtsentscheidung, Rechtsprechung, Prozessrecht, Zivilrecht, Zivilprozessordnung, Verfassungsrecht, Wohnungswesen, Mietwesen, Wohnungsrecht
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 932