Sicherung durch außergewöhnliche Maßnahmen der Eigentümer und des Verwalters.

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SEBI: 80/2270

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Zusammenfassung

Nach der Abgrenzung und Differenzierung der außergewöhnlichen Maßnahmen (von außergewöhnlich bis dringlich) und deren Kompetenzverteilung behandelt der Autor Beschluß und Vereinbarung baulicher Veränderungen, und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinaus gehen. Neben den Ausnahmen vom Grundsatz des § 22 steht der Fall der Bauruine zur Diskussion. Die Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers wie die Rechte des Verwalters werden im weitern erörtert. Als Ergebnis wird festgestellt, daß außergewöhnliche Maßnahmen zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich von der Gemeinschaft zu entscheiden seien. kf/difu

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Schlagwörter

Wohnungswesen, Eigentumswohnung, Wohnungseigentumssicherung, Wohnungseigentumsrecht, Sanierung, Instandsetzung, Instandhaltung, Baurecht, Wohnungsverwaltung

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In: Röll, Ludwig u. a.: Sicherung des Wohnungseigentums., Hamburg: (1979), S. 59-73,

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Wohnungswesen, Eigentumswohnung, Wohnungseigentumssicherung, Wohnungseigentumsrecht, Sanierung, Instandsetzung, Instandhaltung, Baurecht, Wohnungsverwaltung

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