Der Rechtsschutz Dritter bei der Genehmigung von Anlagen. Am Beispiel des Immissionsschutzrechts.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Die Errrichtung und der Betrieb von Anlagen wie Fabriken, Betriebsstätten, Kraftwerken usw. bedürfen meist einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, gegen deren Erteilung von dritter Seite häufig Einwände und Bedenken erhoben werden, vor allem von Nachbarn, Konkurrenzunternehmen, Verbänden und Gemeinden. Es wird beschrieben, welche Personen zu gerichtlichen Schritten gegen die Erteilung dieser Genehmigung berechtigt sind und in welchem Umfang sie dies tun können. Ferner wird die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die gerichtliche Beurteilung erörtert. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Baurecht, Recht, Bauordnung, Bauordnungsrecht, Genehmigungsverfahren, Fabrik, Kraftwerk, Immissionsschutz, Nachbarschaft, Gemeinde, Verband, Rechtsschutz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Betriebsstätte, Genehmigungsabwehranspruch, Nachbarschutz, Konkurrenz
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.50, S.2844-2849, Lit.
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Baurecht, Recht, Bauordnung, Bauordnungsrecht, Genehmigungsverfahren, Fabrik, Kraftwerk, Immissionsschutz, Nachbarschaft, Gemeinde, Verband, Rechtsschutz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Betriebsstätte, Genehmigungsabwehranspruch, Nachbarschutz, Konkurrenz