Das Gewerbezulassungsrecht der Handwerksordnung.
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1977
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SEBI: 78/5280
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Zusammenfassung
Nach PAR. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) ist der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Der Verfasser behandelt im ersten Kapitel Rechtsnatur, Rechtswirkungen und Verfahren dieser Handwerksrollen-Eintragung. Gegenstand des zweiten Kapitels sind die zulassungspflichtigen Tatbestände. Die handwerksfähigen Gewerbe sind in einer Positivliste (Anlage A zur Handwerksordnung) festgelegt. Der Autor erläutert die Begriffe des stehenden Gewerbes, der Handwerksmäßigkeit von handwerksfähigen Gewerben und die einzelnen Erscheinungsformen des Handwerksbetriebes wie Haupt-, Hilfs-und Nebenbetrieb. In einem weiteren Kapitel stellt er die subjektiven Voraussetzungen für die Eintragung dar. Dazu gehört insbesondere der Nachweis der Befähigung durch Meisterprüfung, soweit nicht eine Ausnahmebewilligung nach PAR. 8 der Handwerksordnung erteilt wird. wd/difu
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Erlangen-Nürnberg: (1977), 351, XXVII S., Lit.