Bauordnungsrecht - Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Baubehörden. § 26 BauO NW; § 14 OBG NW. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.5.1983 - Az. 7 A 330/81.
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1984
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Begehrt der beschwerte Nachbar von der Bauordnungsbehörde, dass sie gegen ein formell und materiell rechtswidriges, öffentliche Nachbarrecht verletzendes Bauwerk vorgeht, so kann bezüglich der von der Behörde anzustellenden Ermessenserwägungen nicht danach unterschieden werden, ob es sich um einen Schwarzbau oder um einen Bau handelt, der aufgrund einer auf Rechtsmittel des Nachbarn später aufgehobenen Baugenehmigung errichtet wurde. Insbesondere besteht im zweiten Falle weder ein Folgenbeseitigungsanspruch des Nachbarn, noch ist bei der Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten eine sog. "Folgebeseitigungslast" zu berücksichtigen. (hier: ohne Baugenehmigung errichtete, überhöhte Grenzgarage). -y-
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Baurecht 15(1984)Nr.2, S.160-164, Lit.