La loi sur les catastrophes et ses effets.
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IRB: Z 1083
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Zusammenfassung
Das Gesetz regelt Fragen der Entschädigung bei Naturkatastrophen. Für städtebauliche Entwicklungen in gefährdeten Gebieten wird künftig als Anlage zum Bebauungsplan eine planerische Darstellung der möglichen Gefährdungen verlangt; sie wird nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren, in denen entsprechende kartographische Unterlagen erstellt werden sollen, zwingend. So wünschbar diese Ergänzung des Planungsrechts auch war, fallen Entschädigungsansprüche aus seitherigen Planungen nun der Allgemeinheit zur Last. Der Autor erwartet eine nur langsam wachsende Einsicht der Verantwortlichen, nachdem in der Vergangenheit derartige Fragen von den zuständigen lokalen Gremien durchaus großzügig behandelt wurden. kr
Beschreibung
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Recht, Stadtplanung/Städtebau, Planungsrecht, Naturkatastrophe, Erdbeben, Überschwemmung, Schadensverhütung, Schadenshaftung, Entschädigung, Haftungsrecht, Bebauungsplan, Bodennutzung, Baunutzung, Gefährdungsanalyse, Kartierung, Planungsgrundlage
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Urbanisme 52(1983)Nr.196, S.29-31, Abb.
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Recht, Stadtplanung/Städtebau, Planungsrecht, Naturkatastrophe, Erdbeben, Überschwemmung, Schadensverhütung, Schadenshaftung, Entschädigung, Haftungsrecht, Bebauungsplan, Bodennutzung, Baunutzung, Gefährdungsanalyse, Kartierung, Planungsgrundlage