Rechtsschutzbedürfnis und Verwirkung im Normenkontrollverfahren; VwGO § 47 Abs. 2; BVerwG, Beschluß v. 09.02.89 - 4 NB 1.89 - OVG Lüneburg.

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1989

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Dient ein Normenkontrollantrag der Vorbereitung eines Verfahrens gegen eine verwirklichte Festsetzung eines Bebauungsplans, so ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nur zu verneinen, wenn die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Das Recht, einen Normenkontrollantrag zu stellen, geht weder allein durch Zeitablauf noch dadurch verloren, daß der Antragsteller erst nach Verwirklichung der ihn belastenden Festsetzungen des Bebauungsplans sein Grundstück erwirbt. Der Normenkontrollantrag ist nicht fristgebunden. Schon deshalb kann das Antragsrecht durch Zeitablauf allein nicht verloren gehen. Darüber hinaus setzt die Verwirkung allgemein nicht nur voraus, daß ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist, sondern auch, daß besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. (rh)

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Umwelt- und Planungsrecht 9(1989), Nr.9, S.338-340, Lit.

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