Die Sanierungspflichten bei "Neulasten" und ihre Verhältnismäßigkeit.

E. Schmidt
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

E. Schmidt

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Berlin

item.page.language

item.page.issn

0942-3818

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: 4-Zs 4691
BBR: Z 658

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Nach dem Bundesbodenschutzgesetz müssen Altlasten und schädliche Bodenveränderungen saniert werden. Die Maßnahmen. die die Behörde anordnen kann, reichen von einer Beseitigung der Schadstoffe bis hin zu einer Verminderung der Schädlichkeit. Für solche Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen, die nach dem 1. März 1999 eingetreten sind, verlangt das Bundesbodenschutzgesetz die tatsächliche Beseitigung. Da dies in der Regel höhere Kosten mit sich bringt als andere Sanierungsmaßnahmen, ist für die Betroffenen von großer Bedeutung, wann eine Beseitigung nicht mehr dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Eine Unverhältnismäßigkeit kann sich aus großen Vorbelastungen des Bodens ergeben, die von einem Dritten verursacht wurden. Auch ist eine Heranziehung nur in begrenztem Umfang möglich, wenn der Betroffene alle für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt hat.

Description

Keywords

Journal

Altlasten-Spektrum

item.page.issue

Nr. 5

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

S. 221-227

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries