Die Sanierungspflichten bei "Neulasten" und ihre Verhältnismäßigkeit.
E. Schmidt
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E. Schmidt
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DE
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Berlin
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0942-3818
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ZLB: 4-Zs 4691
BBR: Z 658
BBR: Z 658
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Abstract
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz müssen Altlasten und schädliche Bodenveränderungen saniert werden. Die Maßnahmen. die die Behörde anordnen kann, reichen von einer Beseitigung der Schadstoffe bis hin zu einer Verminderung der Schädlichkeit. Für solche Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen, die nach dem 1. März 1999 eingetreten sind, verlangt das Bundesbodenschutzgesetz die tatsächliche Beseitigung. Da dies in der Regel höhere Kosten mit sich bringt als andere Sanierungsmaßnahmen, ist für die Betroffenen von großer Bedeutung, wann eine Beseitigung nicht mehr dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Eine Unverhältnismäßigkeit kann sich aus großen Vorbelastungen des Bodens ergeben, die von einem Dritten verursacht wurden. Auch ist eine Heranziehung nur in begrenztem Umfang möglich, wenn der Betroffene alle für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt hat.
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Altlasten-Spektrum
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Nr. 5
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S. 221-227