Das Uckermark-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Leitentscheidung zum Stromnetzausbau fordert artspezifische Herleitung des Mortalitätsrisikos anprallgefährdeter Vogelarten.
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: R 687 ZB 7025
TIB: ZO 9840
TIB: ZO 9840
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RE
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Abstract
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Uckermark-Urteil eine wichtige Leitentscheidung zu Netzausbauvorhaben im Strombereich gefällt. Geklärt wurde, dass künftig bei Bekanntmachungen nach UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) die entscheidungsrelevanten Unterlagen in den Bekanntmachungstext aufgenommen werden müssen und dass das Anprallrisiko von Vögeln gegen Erdseile von Freileitungen nach Fauna-Flora-Habitat-Recht artspezifisch hergeleitet werden muss. Offen bleibt hingegen, wie umfangreich die Unterlagenliste sein muss und wie künftig die Wirksamkeit von Vogelschutzmarkern im FFH-Recht zu bewerten ist. Daher ist es sehr zu empfehlen, in Netzausbauprojekten sehr frühzeitig eine genaues Augenmerk auf die von den Gutachtern angewandte Methodik zu richten.
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 9
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S. 483-491