Lizenz und Lizenzentgelt. Verfassungsrechtliche Überlegungen zu §§ 10 ff. LAbfG NW.
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SEBI: 92/2022
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Das in den Pargr.Pargr. 10 ff. des Landesabfallgesetzes von Nordrhein-Westfalen realisierte Modell der Sonderabfallentsorgung und Altlastensanierung ist in dieser Form noch nicht dagewesen. Danach bedarf einer Lizenz, wer im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen Abfälle, die die eigentlich entsorgungspflichtige öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht zusammen mit dem Hausmüll entsorgen kann, behandelt oder ablagert. Für die Nutzung dieser Lizenz wird beim Lizenznehmer ein sogenanntes Lizenzentgelt erhoben, dessen Höhe sich nach der Menge des Abfalls richtet. Dieses Modell ist jedoch verfassungswidrig, da dem Landesgesetzgeber nicht die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung des Lizenzentgelts zusteht. Weiterhin werden die durch das Lizenzentgelt Belasteten zur Finanzierung der Altlastensanierung herangezogen, obwohl sie dafür nicht verantwortlich sind. Dies verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. lil/difu
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Schlagwörter
Abfallrecht, Sonderabfall, Altlast, Altlastensanierung, Kosten, Lizenz, Lizenzentgelt, Grundrecht, Eigentum, Rechtsprechung, Verfassungsrecht, Gebühr, Umweltschutz, Entsorgung, Recht, Abfallbeseitigung
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Berlin: Duncker und Humblot (1992), 253 S., Lit.(jur.Diss.; Bochum 1990)
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Abfallrecht, Sonderabfall, Altlast, Altlastensanierung, Kosten, Lizenz, Lizenzentgelt, Grundrecht, Eigentum, Rechtsprechung, Verfassungsrecht, Gebühr, Umweltschutz, Entsorgung, Recht, Abfallbeseitigung
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Schriften zum Umweltrecht; 23