Interessenverbände der öffentlichen Hand. Der Anteil der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts am privatrechtlichen Verbandswesen zur Interessenvertretung in der Bundesrepublik Deutschland.
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SEBI: Zs 745
BBR: Z 54
IRB: Z 1020
BBR: Z 54
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Zusammenfassung
Die Arbeit dient der Definition des Begriffs der Interessenverbände der öffentlichen Hand.Die Rechtsform des Interessenverbandes ist der rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Verein des bürgerlichen Rechts, wobei sich in negativer Abgrenzung feststellen läßt, daß keine wirtschaftlichen (wirtschaftender Verband) oder politischen Zwecke (Partei oder parteiähnliche Organisation) verfolgt werden dürfen.Der Anwendungsbereich dieser Verbände ist vielfältig, er umfaßt kommunale Körperschaften, berufsständische Kammern usw.In der Verfassungswirklichkeit betätigen sich die Verbände jedoch oft politisch bzw. wirtschaftlich, was zu einer nicht mehr kontrollierbaren Machtausübung im Staate führt, da Kontrollmöglichkeiten wie bei den Parteien (vgl.Art. 21 GG) nicht gegeben sind.Während Parteien sich auf ein Programm für das Ganze festlegen, es in Wahlkämpfen verteidigen müssen und öffentlicher Kritik ausgesetzt sind, sind den Verbänden keine Schranken auferlegt.Der Autor vertritt deshalb die Auffassung, daß der Staat ein Verbandsgesetz zu schaffen habe bzw. eine Umwandlung in Körperschaften des öffentlichen Rechts mit entsprechender Staatsaufsicht vornehmen müsse. kp/difu
Beschreibung
Schlagwörter
Interessenverband, Interessenvertretung, Öffentliche Hand, Öffentliches Recht, Privatrecht, Körperschaft, Anstalt, Kommunalverband, Kommunaler Spitzenverband, Verfassung, Politik, Gemeinde
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Köln: Heymann (1962), S. 201-240, 333-382, (jur.Diss.; Göttingen 1962)
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Interessenverband, Interessenvertretung, Öffentliche Hand, Öffentliches Recht, Privatrecht, Körperschaft, Anstalt, Kommunalverband, Kommunaler Spitzenverband, Verfassung, Politik, Gemeinde
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Verwaltungsarchiv; 3/4