BayVGH, Urteil vom 20.9.1985 Nr.23 B 83 A.1034 - rechtskräftig.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Abstract

Der Kläger ist Eigentümer von zwei aneinander angrenzenden Grundstücken. Eines davon ist mit einem Wohnhaus bebaut, das andere wird als Hausgarten genutzt und liegt im Außenbereich. Der Beklagte betreibt eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung, an die das bebaute Grundstück angeschlossen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid zog der Beklagte den Kläger für die beiden vorgenannten Grundstücke zu einem Herstellungsbeitrag heran; der Beitragsberechnung wurde u.a. die Grundstücksfläche beider Grundstücke zugrunde gelegt. Der Kläger wandte sich erfolgreich gegen die Einbeziehung des im Außenbereich gelegenen Grundstücks. Amtlicher Leitsatz: Ein im Außenbereich gelegenes, unbebautes Grundstück ist grundsätzlich nicht bebaubar. Es nimmt deshalb auch dann nicht an dem durch öffentliche Einrichtung vermittelten Vorteil teil, wenn es an ein bebautes Grundstück desselbes Eigentümers grenzt, das an diese öffentliche Einrichtung angeschlossen ist, und beide Grundstücke zusammen einheitlich genutzt werden. (-z-)

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Abgabenrecht, Satzung, Gemeinderecht, Beitrag, Erschließungsbeitrag, Herstellungskosten, Wasserversorgungsanlage, Außenbereich, Beitragspflicht, Beitragsbemessung, Recht, Finanzen

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.11, S.339

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Abgabenrecht, Satzung, Gemeinderecht, Beitrag, Erschließungsbeitrag, Herstellungskosten, Wasserversorgungsanlage, Außenbereich, Beitragspflicht, Beitragsbemessung, Recht, Finanzen

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