Nachbar- und Enteignungsrecht bei Sachen im Gemeingebrauch.
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1970
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SEBI: 76/2817
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Zusammenfassung
Für Vermögenseinbußen, die Private infolge von Schädigungen aus den Sachen im Gemeingebrauch erleiden -insbesondere Nachbarschäden der privaten Grundstückseigentümer, die an das im Gemeingebrauch stehende Grundstück angrenzen -, kennt das schweizerische öffentliche Recht noch keine befriedigende Lösung der Entschädigungsfrage. Alle Nachbarschäden, die nicht unter das Enteignungsrecht fallen, können in der Rechtspraxis allenfalls über die privaten Haftungsbestimmungen ausgeglichen werden. Ziel der Untersuchung ist es, die privatrechtliche Haftung des Gemeinwesens für Einwirkungen aus den Sachen im Gemeingebrauch der Enteignung von Nachbarrechten gegenüberzustellen, um dann die Unzulänglichkeiten, die sich aus dem gegenwärtigen Rechtszustand ergeben, herauszustellen. Unter Verzicht auf die Anwendung des privaten Rechts versucht die Studie einen Lösungsweg, der ausschließlich öffentlich-rechtlich begründet ist, zu erarbeiten.
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Zürich: Schulthess (1970), XIX, 174 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.Zürich 1970)
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Serie/Report Nr.
Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft; 330