Abfallentsorgungsplanung und Raumordnung. Erfahrungen aus Nordrhein-Westfalen.
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BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
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Abstract
In Nordrhein-Westfalen besteht seit einigen Jahren eine enge fachliche Zusammenarbeit zwischen der Regionalplanung und der Abfallfachplanung. In Erlassen des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) aus den Jahren 1985 und 1986 ist geregelt, daß regionalbedeutsame Abfallentsorgungsanlagen im abfallrechtlichen Fachverfahren nur dann zugelassen werden dürfen, wenn die grundsätzliche Raum- und Umweltverträglichkeit des Standorts und der Anlagenart durch entsprechende Zieldarstellungen im Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan) belegt werden können. Zugleich werden die regionalbedeutsamen Entsorgungsanlagen im Erlaß eindeutig definiert. Ende 1987 wurde vom MURL zur Vorbeugung von Entsorgungsengpässen das "Rahmenkonzept zur Planung von Sonderabfallentsorgungsanlagen" bekanntgegeben, das den Regierungspräsidenten eindeutige Rahmenvorgaben zur planerischen Sicherung von Standorten zur Sonderabfallentsorgung gibt. Bei der regionalplanerischen Vorgehensweise der Regierungspräsidenten, die sowohl für die Gebietsentwicklungsplanung wie für die Abfallentsorgungsplanung zuständig sind, ist zu unterscheiden zwischen: dem Ansatz einer räumlich umfassenden, bedarfsorientierten Standortangebotsplanung und dem Ansatz einer einzelfallbezogenen Standortüberprüfung und Anpassungsplanung. -
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Abfallbeseitigung, Abfallhalde, Standortplanung, Fachplanung, Landesplanung, Regionalplanung, Versorgung/Technik, Abfall
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn, (1988), H.10, S.641-644, Abb.; Lit.
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Abfallbeseitigung, Abfallhalde, Standortplanung, Fachplanung, Landesplanung, Regionalplanung, Versorgung/Technik, Abfall