BayObLG, Beschluß v. 19.7.1984 - Az. ReMiet 3/83.
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Datum
1985
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ZZ
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Die Beweisaufnahme über die Richtigkeit der Vergleichsmiete eines von drei angegebenen Vergleichsobjekten ist nur durchzuführen, wenn der Tatrichter die Differenz von angegebener und verlangter Vergleichsmiete für so groß hält, dass beide Entgelte zueinander außer jedem Verhältnis stehen mit der Folge der Unwirksamkeit des Zustimmungsverlangens zur Mieterhöhung. Ein Rechtsentscheid erging nicht: die Vorlage war unzulässig, da die vorgelegte Rechtsfrage bereits durch das OLG Karlsruhe (WM 1984,21) beantwortet ist. -y-
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Vergleichsmiete , Mieterhöhung , Rechtsprechung , Beschluss , Rechtsentscheid , OLG-Urteil
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1984)Nr.10, S.275-276
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Vergleichsmiete , Mieterhöhung , Rechtsprechung , Beschluss , Rechtsentscheid , OLG-Urteil