BayObLG, Beschluß v. 19.7.1984 - Az. ReMiet 3/83.

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1985

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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Zusammenfassung

Die Beweisaufnahme über die Richtigkeit der Vergleichsmiete eines von drei angegebenen Vergleichsobjekten ist nur durchzuführen, wenn der Tatrichter die Differenz von angegebener und verlangter Vergleichsmiete für so groß hält, dass beide Entgelte zueinander außer jedem Verhältnis stehen mit der Folge der Unwirksamkeit des Zustimmungsverlangens zur Mieterhöhung. Ein Rechtsentscheid erging nicht: die Vorlage war unzulässig, da die vorgelegte Rechtsfrage bereits durch das OLG Karlsruhe (WM 1984,21) beantwortet ist. -y-

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1984)Nr.10, S.275-276

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